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Neue Kaminofenverordnung ab 2024: Das müssen Sie jetzt wissen

Der Umweltschutz ist ein bedeutsames Ziel: Daher müssen Sie darauf achten, wie Sie angesichts dessen mit alten Kaminöfen umgehen. Um der Umwelt wohlzutun, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen noch einmal deutlich erhöht. Doch was genau verändert sich durch die Kaminofenverordnung ab 2024 und für wen sind die jeweiligen verbundenen Inhalte von Bedeutung? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was sich konkret verändert.

Diese Anforderungen stecken in der BImSchV

Grundsätzlich widmet sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz, kurz BImSchV, dem Betrieb von Heizungen im häuslichen Bereich. Konkret umfasst sie hierbei Begrenzungen für erlaubte Schadstoffe und zugelassene Brennstoffe, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. Entsprechend der BImSchV trifft es insbesondere die alten Kamine, die Sie als Inhaber nachrüsten müssen.

Ausnahmen von der letzten Stufe der Kaminofenverordnung sind möglich: hierauf gehen wir im Verlauf dieses Artikels noch genauer ein. Wird Ihr Kaminofen den gängigen Pflichten und Anforderungen nicht gerecht, müssen Sie Ihren Ofen aufrüsten oder andernfalls abschalten. Falls Sie sich fragen, welche Schadstoffe Ihr Kaminofen überhaupt ausstößt, lohnt sich ein Blick in die Prüfstands-Messbescheinigung. Diese beinhaltet alle relevanten Daten.

Jahrelange Weiterentwicklung der Novelle

Im Jahr 2010 wurde das Gesetz noch einmal gründlich erweitert – der Umfang an Schadstoffen wurde zusätzlich begrenzt. Die Novelle bezieht sich hierbei primär auf neue Zentral- und Einzelraumheizungen, wobei die neuen Grenzwerte in zwei Stufen aktiv wurden. So ergab sich aus der Veränderung der Verordnung die folgende Anforderung für die Nutzung:

  • Maximal 1,25 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
  • Maximal 0,04 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas
  • Minimaler Wirkungsgrad in Höhe von 73 Prozent
Gut zu wissen: Sie haben kürzlich erst einen neuen Kaminofen gekauft und sorgen sich, dass Sie diesen sofort nachrüsten müssen? Seien Sie beruhigt. Alle Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen die strengeren Vorgaben ohnehin. Daher endet die Umrüstungspflicht in dem Jahr, in dem die neue BImSchV in Kraft tritt. 

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Diese Anforderungen müssen Sie ab 2024 beachten

Ein Blick auf die festgelegten Zeitfenster für erforderliche Umrüstungen zeigt, dass mit Ende des Jahres 2024 die letzte Stufe abgeschlossen sein muss. Während Kaminöfen von vor 1975 bereits bis Ende 2014 umgerüstet oder außer Betrieb genommen wurden, folgten Schritt für Schritt weitere Geräte. Anhand der Kaminofenverordnung wurden alle zwischen 1975 und 1984 neu hergestellten Geräte bis Ende 2017 umgestellt. Die dritte Stufe der Umstellung erfolgte Ende 2020.

In dieser Etappe waren die Geräte fällig, die zwischen 1985 und 1994 hergestellt wurden. Wichtig sind hierbei die zuvor genannten Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub sowie der minimale Wirkungsgrad. Der letzte Schritt für alle Geräte von 1995 bis 2010 erfolgt bis zum Ende des Jahres 2024. Sollten Sie ein derartiges Gerät besitzen, ist der Blick auf die Leistungsdaten notwendig.

Grenzwertüberschreitung: abschalten oder nachrüsten?

Wichtig: Kann Ihr Kaminofen die genannten Grenzwerte nicht einhalten, müssen Sie ihn bis zum Ende der Frist außer Betrieb nehmen. 

Daher lohnt es sich in jedem Fall, auf einen neuen, modernen Kaminofen umzusteigen. Wer sich jedoch nicht von seinem Kaminofen trennen kann und möchte, für den kann ein passiver Feinstaubfilter eine Alternative sein. Die Kaminöfen von Feuer-Fuchs müssen Sie nicht mit Feinstaubfilter nachrüsten.

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Welche Kaminöfen sind von der neuen Verordnung betroffen?

Um den Umfang der Kaminofenverordnung besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Details der BImSchV. So zeigt sich, dass nicht alle Kaminöfen und Feuerungsanlagen von den Festlegungen betroffen sind. Ausnahmen gibt es für Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet wurden und allein der Wärmeversorgung dienen. Auch offene Kamine und Grundöfen sind von den Festlegungen der Verordnung nicht betroffen, ebenso wie Herde und Backöfen mit bis zu 15 kW. In diesen Fällen müssen Sie sich um ein Kaminofen-Verbot keine Sorgen machen, sondern können die Geräte weiterhin im Haushalt verwenden.

Wenn Sie hingegen einen Kaminofen besitzen, der den Anforderungen der BImSchV nicht gerecht wird, müssen Sie dringend nachrüsten.

Achtung: Erfüllen Sie die Vorgaben nach Ablauf der Frist nicht, müssen Sie mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen.
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Sollten Sie ohnehin auf der Suche nach einem neuen Kaminofen sein, haben Sie bis Ende 2024 Zeit. Dennoch sollten Sie sich rechtzeitig um eine Neuanschaffung bemühen, da es aufgrund der aktuellen Rohstofflage zu verlängerten Lieferzeiten kommen kann. Die neuen Geräte, die wir auch hier bei Feuer-Fuchs führen, sind auf dem neusten Stand der Technik und ermöglichen einen schadstoffarmen Betrieb. Nicht immer lohnt sich die Umrüstung der zuvor bestehenden Geräte, weshalb der Neukauf eines modernen Kaminofens sich als bessere Alternative erweist. So schützen Sie sich vor dem drohenden Kaminofen Verbot für Ihr Gerät und setzen auf eine innovative Technik. Werfen Sie gerne einen Blick auf unser Sortiment und lassen Sie sich beraten.

FAQ

Was muss ich machen, wenn mein Kamin nicht der geltenden Verordnung entspricht?

Kann Ihr Kaminofen die genannten Grenzwerte nicht einhalten, müssen Sie ihn bis zum Ende der Frist außer Betrieb nehmen. Daher lohnt es sich in jedem Fall, auf einen neuen, modernen Kaminofen umzusteigen. Wer sich jedoch nicht von seinem Kaminofen trennen kann und möchte, für den kann ein passiver Feinstaubfilter eine Alternative sein. Die Kaminöfen von Feuer-Fuchs müssen Sie nicht mit Feinstaubfilter nachrüsten.

Muss ich meinen Kaminofen bis 2024 außer Betrieb nehmen?

Nicht alle Kaminöfen und Feuerungsanlagen sind von den Festlegungen betroffen. Ausnahmen gibt es für Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet wurden und allein der Wärmeversorgung dienen. Auch offene Kamine und Grundöfen sind von den Festlegungen der Verordnung nicht betroffen, ebenso wie Herde und Backöfen mit bis zu 15 kW.